Reduziertes Netzentgelt nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden, darf seit dem 1.1.2024 der Netzbetreiber einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtungen auf eine Leistung von 4,2 KW drosseln

Im Gegenzug berechnet er dem Endkunden unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) ein reduziertes Netzentgelt.  Die netzorientierte Steuerung wird geregelt in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Für wen gilt die Regelung....

…. der Steuerung unterliegen alle Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die nach dem 1.1.2024 in Betrieb genommen werden. Nachtspeicherheizungen sind davon nicht betroffen. Verbrauchseinrichtungen mit einer Höchstlast von weniger als 4,2 kW werden weder reguliert noch entlastet. Mehrere kleinere Anlagen einer Gruppe hinter einem Zähler werden als eine Anlage behandelt, sodass diese zusammen den Wert von 4,2 kW erreichen müssen.

Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden, haben einen Bestandsschutz. Wenn bereits zuvor ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewährt wurde, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024 können Sie jederzeit freiwillig in die neue Regelung wechseln. Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann aber nicht mehr möglich.

Sie haben Wahlrecht pro Zählpunkt. Die initiale Anmeldung für reduzierte Netzentgelte nach §14a ENWG erfolgt durch den Installateur Ihrer jeweiligen Anlage. Wenn Sie kein spezielles Modul bei Anmeldung beim Netzbetreiber wählen, erfolgt eine automatische Anmeldung für Modul 1. Nachträgliche Modulwechsel erfolgen durch Anfrage beim Lieferanten.

Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes. Dabei gibt es eine einheitliche Berechnungsformel, welche von der Bundesnetzagentur vorgegeben ist. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitspreise der einzelnen Netzbetreiber ist die Pauschale jedoch unterschiedlich. Zum Beispiel beträgt im Jahr 2024 die Pauschale des Netzbetreibers in Hamburg 152,28 Euro, in Berlin 137,28 Euro und in Viersen 169,43 Euro (netto) pro Jahr. Darüber hinaus gibt es Kosten für die Installation und Miete von zusätzlichen Geräten, so dass die Kosten letztendlich auf dem gleichen Niveau bleiben. Modul 1 ist auch möglich, wenn kein eigener Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist und über den Zähler auch der sonstige Hausstrom abgerechnet wird. In der Grundversorgung ist nur Modul 1 möglich. Eine Reduzierung unter „Null“ ist nicht zulässig, sodass die Reduzierung gedeckelt wird.

Modul 2: Dieses Modul muss von Ihnen aktiv ausgewählt werden und ist nur mit einem separaten Zähler zur Erfassung des Verbrauches der steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich. Es erfolgt im Modul 2 eine Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgeltes auf 40 %. Zusätzlich entfällt der Grundpreis für das Netzentgelt. Das Modul 2 gilt nicht für die Grundversorgung, eine Reduzierung unter „Null“ ist rechnerisch nicht möglich.

Modul 3: Das dritte Modul ist erst ab dem 1.4.2025 verfügbar. Um dieses zu nutzen, muss es durch Sie aktiv ausgewählt werden und ist nur mit einem intelligenten Messsystem möglich. Eine separate Zählerfassung braucht es jedoch nicht. Neben der pauschalen Reduzierung wie im Modul 1 kommt es zu einem nach Zeitzonen unterteilten Arbeitspreis. Diese Tarifstufen (ST/HT/NT) sind jährlich zu bilden. Eine Reduzierung unter „Null“ ist nicht zulässig, sodass die Reduzierung gedeckelt wird. Modul 3 ist in der Grundversorgung nicht möglich.

Modul 3 kann nicht einzeln gewählt werden, und geht nur in Kombination mit Modul 1.

Ein Modulwechsel kann NUR über den Lieferanten stattfinden, da der Kunde die offizielle MAKO durchlaufen muss. Lediglich die initiale Anmeldung für reduzierte Netzentgelte beim Netzbetreiber erfolgt durch den Installateur. Der Netzbetreiber selbst nimmt keine Wechsel vor.

B.Sc. Rein de Vries

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